
Artikel: Brennpunkt Betreiberpflichten |
Prüfungen und Überwachungen sind besonders dort von Bedeutung, wo das Versagen technischer Anlagen Menschenleben gefährdet. In solchen Fällen sind diese Maßnahmen meist eine hoheitliche Aufgabe, die in der Verantwortung des Staates liegt, wie beispielsweise durch die Erlassung der seit Herbst 2002 geltenden Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Seitdem ist die Gesamtverantwortung des Betreibers von Gebäuden, Anlagen und Betriebsmitteln erheblich gestiegen, denn jeder Betreiber hat nun die Risiken in seinem Unternehmen in Form von Gefährdungsbeurteilungen zu bewerten und geeignete Handlungsmaßnahmen abzuleiten, wie z.B. die Festlegung von Prüfintervallen bei Betriebs- und Arbeitsmitteln. Diese Beurteilungen sind den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Trotz dieser Regelungen besteht immer noch eine große Unsicherheit bei den Unternehmen in Sachen Betreiberpflichten. Als Betreiber gelten diejenigen, die ein Grundstück mit einem Gebäude im Eigentum haben, ein Gebäude mit gebäudetechnischen Anlagen betreiben oder gar als Arbeitgeber fungieren und den Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Demnach steht jedes Unternehmen in der Pflicht die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. „Die Unternehmen sind heutzutage kaum noch in der Lage der Flut an aktuell geltenden gesetzlichen Vorschriften und Normen gerecht zu werden. Eine durchdachte Facility Management Organisation mit klar definierten Verantwortlichkeiten, ein konsequent gepflegter Datenbestand sowie der Einsatz von geeigneten IT – Werkzeugen, versetzt Unternehmen in die Lage diesen Anforderungen mit der notwendigen Transparenz und Rechtsicherheit Folge zu leisten, so Dipl.-Ing.(FH) Jan Schipper, Geschäftsführer der Ambrosia FM Consulting & Services GmbH und Dozent an der FHM Bielefeld, Schwerpunkt Technik. Die Investition für eine Beratung in diesem Segment macht sich schnell bezahlt. Die aktuelle Rechtslage sieht z.B. für Verstöße gegen die BetrSichV Bußgelder in fünfstelliger Höhe vor. Diese Bestrafung kann bei erstmaligem Verstoß geltend gemacht werden. Ein Griff mit Unfallfolge an ein ungeprüftes Arbeitsmittel des Betreibers kann bereits einen solchen Verstoß belegen. Eigentum verpflichtet eben! |
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