Beauftragtenwesen

Gemeinsam. Weiter.

Eine klare Zuordnung.

Pflichten verantwortungsvoll umsetzen.

Um Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerte vor gefährlichen Einwirkungen zu schützen, werden in Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien Unternehmerinnen und Unternehmer bzw. die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte mit bestimmten Aufgaben zu betrauen, so z. B. die Fachkräfte für Arbeits­sicherheit sowie Beauftragte für Gefahrgut, Abfall, Gewässer- und Strahlenschutz. Um die Gefahren für Mensch und Umwelt durch Stoffe und Verfahren, die im Arbeitsprozess Anwendung finden, zu vermindern, hat der Verordnungsgeber für bestimmte Bereiche oder Verfahren die Benennung von Betriebsbeauftragten gesetzlich verankert. Dabei ist der Beauftragte nicht der verlängerte Arm der Behörden, sondern ein Berater des Unternehmens in seinem Fachgebiet. Diese können auch extern bestellt werden. Die Wahl eines solchen hat zum einen Kostenvorteile, da die Schulungen der Mitarbeiter von externen Anbietern übernommen werden und kein eigener Arbeitnehmer für die Erfüllung dieser Aufgaben abgestellt werden muss. Zum anderen können die externen Anbieter auf Grund langjähriger Erfahrung auf ihrem Fachgebiet die Aufgaben häufig effizienter wahrnehmen.

Der Betriebsbeauftragte hat in der Regel folgende Aufgaben:

  • Aufklärungs- und Informationspflicht (gegenüber den Beschäftigten)
  • Überwachungs- und Kontrollpflicht
  • Initiativaufgaben
  • Berichtspflicht (gegenüber dem Betreiber)
  • Recht zu Stellungnahmen und Vortragsrecht

Projektorganigramm „ambrosia in der Praxis“:

ambrosia

Gestellung der verantwortlichen Elektrofachkraft vEFK

Ein Unternehmer trägt in seinem Betrieb die alleinige Verantwortung (und ist die Schlüssel­figur) für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten. Als Richtlinie dafür stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Präventionsgedanken in den Vordergrund. Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, das Festlegen geeigneter Schutzmaßnahmen und die Übertragung von Arbeiten an fachlich und persönlich geeignete Personen, stellen Unter­nehmerpflichten dar, die es einzelnen Fachbereichen nahezu unumgänglich macht, Führungskräfte in die Unternehmerverantwortung einzubinden. Bedient sich der Unter­nehmer nicht dieser Möglichkeit, wenn er selbst nicht in der Lage ist, diese Aufgabe richtig und umfassend zu erfüllen, spricht man von einem Organisationsverschulden nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Arbeitsschutzgesetz bietet nach § 13 die Möglichkeit, zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter oder externe Personen schriftlich mit der Wahrnehmung unternehmerischer Aufgaben zu beauftragen. Dadurch ist keine Freidelegation geschaffen, denn die Verant­wortlichkeit des Unternehmers ändert sich damit in eine Überwachungspflicht der damit beauftragten Person.

Stichprobenartig durchgeführte und niedergeschriebene Kontrollmaßnahmen vervoll­ständigen eine „rechtssichere“ Pflichtenübertragung. Sollte sich herausstellen, dass der Unternehmer eine Person mit einer nicht ausreichenden Befähigung beauftragt hat und dieses zu einem Unfall führt, kann ihm ein Auswahlverschulden angelastet werden. Ausgestattet mit unternehmerischer fachlicher Verantwortung und Befugnissen für einen elektrotechnischen Betrieb oder eines Betriebsteils wird eine solche verantwortliche Person als verantwortliche Elektrofachkraft – vEFK im Sinne der DIN VDE 1000-10:2009-01 Abschn. 3.1 bzw. 5.3 bezeichnet.

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Kundenbeispiel

Stadtwerke Herford GmbH

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Gestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit ist ein großes Thema. Umso wichtiger sind die richtigen Personen an den richtigen Stellen. Die DGUV Vorschrift 2 regelt hierbei die Aufgaben und Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte der Arbeitssicherheit. Und es gibt klare Pflichten. Unter § 2 ist der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte zu bestellen und zu beauftragen.

Und die DGUV Vorschrift 2 geht noch weiter. Im Anhang 1 werden die Regelbetreuungszeiten definiert. Je nach Gefahrengruppe des Unternehmens. Maßgebend ist dabei der Wirtschaftszweigschlüssel (WZ-Schlüssel) aus Anlage 2 der Vorschrift. Entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten werden die zu erbringenden Zeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt aufgeteilt. Die beiden Zuständigkeiten schlagen die ermittelten Zeiten dem Unternehmer vor.

Gemäß Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 ist zu der Regelbetreuungszeit die betriebsspezifische Betreuungszeit zu ermitteln. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt hierbei, dass sich in der Regel noch ein Zuschlag von 10-15 % der Regelbetreuungszeit ergibt. Wieder je nach Gefahrengruppe zu bewerten. Anlassbezogene Betreuungszeiten, wie z. B. Baumaßnahmen, Aufbau eines Arbeitsschutz- managements etc. können weitere Betreuungszeiten sein.

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Kundenbeispiel

Conject AG


 

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Gestellung eines Brandschutzbeauftragten

 „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 5K 1012/85 vom 14.11.1985.

So lange nichts passiert, ist ja alles gut. Dennoch darf man den vorbeugenden Brandschutz nicht unterschätzen oder sogar gänzlich vernachlässigen. Denn der Unternehmer ist in seinem Betrieb für den Brandschutz verantwortlich. Und nicht nur das. Er ist auch dafür verantwortlich, dass alle baulichen Anlagen instand gehalten werden, um der möglichen Gefahr von Schadensfeuer vorzubeugen. Dies gilt nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer, sondern auch dem der Sachgüter. Ein Brandschutzbeauftragter kann diese vielfältigen und speziellen Aufgaben gebündelt und zweckmäßig für jedes Unternehmen umsetzen. Und oftmals schreibt hier sogar das Gesetz entsprechenden Bestimmungen vor (§ 54 BauO NRW, Sonderbauten nach § 68 BauO NRW, Industriebaurichtlinie NRW bzw. VkVO Verkaufsstättenverordnung § 26 Abs. 2).

Der Brandschutzbeauftrage ist direkt dem Unternehmen unterstellt und gegenüber diesem in der Verantwortung. Sein umfangreiches Arbeitsgebiet erfordert fundierte Brandschutzkenntnisse. Ebenso seine besondere Rechtsstellung im Unternehmen. Diese Kenntnisse müssen seitens des Unternehmens in Aus- und Weiterbildung des Brandschutzbeauftragten gewährleistet werden und sind oftmals mit hohen Kosten verbunden. Aber auch das Risiko, dass der Mitarbeiter gut qualifiziert das Unternehmen verlässt und somit erneut Kosten für einen neuen Brandschutzbeauftragten anfallen, besteht in hohem Maße. Betriebszugehörigkeit ist für die Position des Brandschutzbeauftragten nicht notwendig. Er soll lediglich die Gefahren frühzeitig erkennen und nach richtiger Beurteilung der Situation die nötigen Gegenmaßnahmen vorschlagen. Zudem ist er bei sämtlichen betrieblichen Entscheidungen, die den Brandschutz betreffen, ausnahmslos einzubeziehen.

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Fact Sheet zum Download.

Beauftragtenwesen.

 

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Thomas Schade
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